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   BPatG, 22.02.2023 - 35 W (pat) 11/21   

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BPatG, 22.02.2023 - 35 W (pat) 11/21 (https://dejure.org/2023,3733)
BPatG, Entscheidung vom 22.02.2023 - 35 W (pat) 11/21 (https://dejure.org/2023,3733)
BPatG, Entscheidung vom 22. Februar 2023 - 35 W (pat) 11/21 (https://dejure.org/2023,3733)
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  • BGH, 16.07.2009 - I ZB 53/07

    Legostein

    Auszug aus BPatG, 22.02.2023 - 35 W (pat) 11/21
    Zwar tragen die Löschungsverfahren vor den Abteilungen des DPMA Züge eines justizförmigen Verfahrens (vgl. BGH GRUR 2010, 231, 233 - "Legostein" und BGH BlPMZ 2015, 112, 113 - "VIVA FRISEURE/VIVA"), gebührenrechtlich sind sie aber als Verfahren vor einer Verwaltungsbehörde anzusehen (vgl. Schulte/Rudloff-Schäffer, PatG, 11. Aufl., § 26 Rn. 4).
  • BGH, 18.12.2012 - X ZB 11/12

    Doppelvertretung im Nichtigkeitsverfahren

    Auszug aus BPatG, 22.02.2023 - 35 W (pat) 11/21
    b2a) Der erkennende Senat erachtet die Anwendung der Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), die dieser bei der Erstattungsfähigkeit von "Doppelvertretungskosten" im patentrechtlichen Nichtigkeitsverfahren anwendet (BGH GRUR 2013, 427 ff.), auch bei einem Gebrauchsmuster- Löschungsverfahren für geboten (vgl. BPatG BlPMZ 2017, 373 ff. = BPatGE 56, 28 ff - "Doppelvertretungskosten im Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren").
  • BGH, 13.03.2014 - I ZB 27/13

    VIVA FRISEURE/VIVA - Gegen eine Marke gerichtetes Widerspruchsverfahren:

    Auszug aus BPatG, 22.02.2023 - 35 W (pat) 11/21
    Zwar tragen die Löschungsverfahren vor den Abteilungen des DPMA Züge eines justizförmigen Verfahrens (vgl. BGH GRUR 2010, 231, 233 - "Legostein" und BGH BlPMZ 2015, 112, 113 - "VIVA FRISEURE/VIVA"), gebührenrechtlich sind sie aber als Verfahren vor einer Verwaltungsbehörde anzusehen (vgl. Schulte/Rudloff-Schäffer, PatG, 11. Aufl., § 26 Rn. 4).
  • BPatG, 17.05.2017 - 35 W (pat) 1/14

    Gebrauchsmusterbeschwerdeverfahren - Kostenfestsetzungsverfahren -

    Auszug aus BPatG, 22.02.2023 - 35 W (pat) 11/21
    Der erkennende Senat hat zu dieser Streitfrage, worauf die Antragstellerin zu Recht hingewiesen hat, bereits in einer früheren Entscheidung Stellung genommen (vgl. GRUR 2017, 1169, 1171 - m.w.N.) und auch in einem solchen Fall sowohl die Kosten für einen Rechtsanwalt als auch die für einen Patentanwalt als notwendig und mithin erstattungs- bzw. berücksichtigungsfähig erachtet.
  • BPatG, 04.07.2006 - 5 W (pat) 3/06

    Abänderung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses der Gebrauchsmusterabteilung I des

    Auszug aus BPatG, 22.02.2023 - 35 W (pat) 11/21
    a) Die Gebrauchsmusterabteilung ist in zutreffender Weise davon ausgegangen, dass die Gebühren für eine patentanwaltliche Tätigkeit nach den für Rechtsanwälte gültigen Vorschriften des RVG angesetzt werden können (vgl. BPatGE 49, 29, 30 ff.) und dass im Falle eines Gebrauchsmuster-Löschungsverfahrens der Gebührentatbestand Nr. 2300 VV RVG (Geschäftsgebühr) einschlägig ist.
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